BFH - Beschluß vom 14.03.2000
VIII B 143/99

BFH - Beschluß vom 14.03.2000 (VIII B 143/99) - DRsp Nr. 2000/5976

BFH, Beschluß vom 14.03.2000 - Aktenzeichen VIII B 143/99

DRsp Nr. 2000/5976

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt. Das Finanzgericht (FG) hat seiner Entscheidung die Grundsätze zugrunde gelegt, die in dem zu § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. März 1996 VIII R 15/94 (BFHE 180, 146, BStBl II 1996, 312) aufgestellt worden sind. Die Kläger haben nicht hinreichend deutlich gemacht, dass für die Entscheidung des Streitfalles weitere Rechtsfragen von Bedeutung sind, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit liegt oder der Fortentwicklung des Rechts dient. Der Hinweis, eine bestimmte Rechtsfrage sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, reicht zur substantiierten Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (Klärungsbedürftigkeit) der betreffenden Frage nicht aus. Vielmehr ist erforderlich, näher darzulegen, dass, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die in Rede stehende --entscheidungserhebliche-- Rechtsfrage umstritten sei (BFH-Beschluss vom 22. November 1995 VIII B 13/95, BFH/NV 1996, 348). Diesem Erfordernis genügt die Beschwerde nicht.