Die Antragsteller haben gegen das Urteil des Finanzgerichts vom 26. September 2005 beim Bundesfinanzhof (BFH) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Mit Schreiben vom 8. Februar 2006 lehnte der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) den am 10. Oktober 2005 gestellten Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1998 ab. Unter dem 14. Februar 2006 wandten sich die Antragsteller an den BFH und erklärten, sie sähen nunmehr unmittelbare Vollstreckungsmaßnahmen seitens des FA auf sich zukommen. Die zu erwartenden schweren Nachteile ließen "die Überlegung zu, ob es zugunsten der Antragsteller nicht notwendig ist, vorläufige Rechtsschutzmöglichkeiten seitens des Gerichts anzuordnen."
Der Senat versteht das Schreiben im Interesse umfassender Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 des Grundsgesetzes) als Antrag auf AdV gemäß § 69 Abs.
Der Antrag ist unzulässig.
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