I. Über das Vermögen des Antragstellers, P, wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, welches noch andauert. Der Insolvenzverwalter hat das von P noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig gemachte Verfahren aufgenommen. P hatte zuvor Prozesskostenhilfe (PKH) für seine Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der geänderten Bescheide über Gewerbesteuermessbetrag, Gewerbesteuer und Zinsen zur Gewerbesteuer für das Jahr 2000 sowie des Bescheids über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung betreffend Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer 2000 für die "Gesellschaft bürgerlichen Rechts ..." und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks Beweissicherung beantragt. Hierzu hatte er eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen vorgelegt. Nach Aufnahme des Verfahrens hat der Insolvenzverwalter die Anträge modifiziert und beantragt jetzt die Aufhebung der Vollstreckung der vorstehend genannten Bescheide. Hinsichtlich des Antrags auf einstweilige Anordnung solle sich das Gericht nicht durch den alleinigen Antrag auf Beschlagnahmung beschränkt sehen, soweit es dies für sinnvoll erachte.
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