Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legen die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dar. Wird nämlich die Verfassungswidrigkeit einer Norm --vorliegend § 10d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 i.V.m. § 33a EStG -- gerügt, so ist zur substantiierten Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage eine an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs (BFH) orientierte inhaltliche Auseinandersetzung erforderlich (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschlüsse vom 13. November 2007 VIII B 35/07, BFH/NV 2008, 220; vom 31. Januar 2005 III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081, m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend.
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