Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Die Behauptung, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe in ihrem Fall einen zu hohen Verspätungszuschlag festgesetzt, genügt dazu nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) haben grundsätzliche Bedeutung nur solche für die Beurteilung des Streitfalls relevanten Rechtsfragen, die das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung,des Rechts berühren (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 7, m.w.N.).
Auch der Vortrag der Kläger, daß trotz vorhandener Formblätter Unsicherheiten bei der Ermessensausübung bestünden und die angeblich andere Handhabung in einem anderen Fall Einheitlichkeit notwendig mache, reicht nicht zur ordnungsgemäßen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung aus.
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