Der erkennende Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Finanzgerichts vom 11. November 1998 durch Beschluß vom 23. Dezember 1998 als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 30. Januar 1999 Gegenvorstellung erhoben und zugleich beantragt, ihm einen Prozeßvertreter beizuordnen, da er bisher keinen Prozeßvertreter "namhaft machen konnte".
Der Antrag ist unzulässig.
Gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. §
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