BFH - Beschluß vom 14.04.2000
I B 15/99

BFH - Beschluß vom 14.04.2000 (I B 15/99) - DRsp Nr. 2000/9458

BFH, Beschluß vom 14.04.2000 - Aktenzeichen I B 15/99

DRsp Nr. 2000/9458

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob treuhänderisch vereinnahmte Zinsen und Dividenden einer Bank deshalb als eigene Einkünfte zugerechnet werden können, weil sie der Finanzbehörde die Treugeber nicht benannt hat.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt im Inland eine Bank. In diesem Rahmen vereinnahmte sie in den Streitjahren (1986 und 1987) u.a. aus den USA stammende Zinsen und Dividenden. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) durch Kontrollmitteilungen amerikanischer Behörden hiervon Kenntnis erhalten hatte, bat er die Klägerin, die Namen und Anschriften der tatsächlichen Zahlungsempfänger sowie die Höhe der jeweils gutgeschriebenen Beträge anzugeben. Das lehnte die Klägerin ab.

Das FA erfasste daraufhin die in den Kontrollmitteilungen genannten Zahlungen --abzüglich verschiedener, hier nicht streitiger Korrekturbeträge-- als Einkünfte der Klägerin. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.