BFH - Beschluss vom 14.04.2003
IX B 225/02

BFH - Beschluss vom 14.04.2003 (IX B 225/02) - DRsp Nr. 2003/8685

BFH, Beschluss vom 14.04.2003 - Aktenzeichen IX B 225/02

DRsp Nr. 2003/8685

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat sein Urteil doppelt begründet. Es hat die Änderungsbefugnis des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zunächst auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützt, weil dieser erst nach Bestandskraft der ursprünglichen Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr (1996) erfahren habe, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Fördergebietsgesetzes (FördG) von vornherein nicht gegeben seien, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) weder bürgerlich-rechtliches noch wirtschaftliches Eigentum an den von ihr gekauften Räumlichkeiten erlangt habe. Zum anderen hat das FG seine Entscheidung auch damit begründet, die Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung könne außerdem auf § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 wegen des Eintritts eines Ereignisses mit steuerrechtlicher Wirkung für die Vergangenheit (hier der Aufhebungsvertrag) gestützt werden.