I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) hat, erwarb in der Bundesrepublik Kaffee und kaffeehaltige Waren aus dem zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freien Verkehr. Der Kaffee und die kaffeehaltigen Waren wurden unter Befreiung von der Kaffeesteuer nach Österreich verbracht, wo sie bei der Y GmbH in Salzburg und ab Juli 1998 bei der M GmbH in Lauterach zwischengelagert wurden.
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