FG Thüringen, vom 26.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen II 258/99
BFH - Beschluss vom 14.04.2004 (I B 51/03) - DRsp Nr. 2004/12298
BFH, Beschluss vom 14.04.2004 - Aktenzeichen I B 51/03
DRsp Nr. 2004/12298
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, sie war daher zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
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