I. Das Finanzgericht (FG) des Saarlandes hat mit Beschlüssen vom 24. Januar 2007 1 V 1233/05 und 1 V 1234/05 Anträge der Antragstellerin auf Fortsetzung zweier Verfahren betreffend die Abänderung von Beschlüssen über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) bestimmter Steuerbescheide des Antragsgegners (Finanzamt --FA--) zurückgewiesen. Die Beschwerde hat das FG nicht zugelassen. Hiergegen hat die Antragstellerin Nichtzulassungsbeschwerden erhoben, die vom Senat mit Beschluss vom 18. Oktober 2007 I B 42, 43/07 zurückgewiesen worden sind.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin jetzt mit ihren "Nichtigkeitsklage(n) gemäß § 134 FGO i.V.m. §§
Die Antragstellerin beantragt festzustellen, dass der Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2007 I B 42, 43/07 und die FG-Beschlüsse vom 24. Januar 2007 1 V 1233/05 und 1 V 1234/05 nichtig seien.
Das FA hat keinen Antrag gestellt.
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