I. Der Senat hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.10.2007 I B 56/07 eine Beschwerde der Antragstellerin und Rügeführerin (Antragstellerin) gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Anhörungsrüge. Zu deren Begründung macht sie u.a. geltend, der Senat habe sich in dem gerügten Beschluss mit ihrem Vortrag zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel und zur Hinweispflicht des FG nicht ausreichend auseinandergesetzt, die von ihm ausgewerteten Akten nicht benannt und den Rechtsstreit "greifbar gesetzes- und rechtswidrig" entschieden.
Die Antragstellerin beantragt, das Verfahren I B 56/07 fortzusetzen. Der Antragsgegner und Rügegegner (das Finanzamt --FA--) hat sich zu der Anhörungsrüge nicht geäußert.
II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die mit ihr beanstandete Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör.
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