I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist seit dem 12. November 2001 Halter und Eigentümer eines Wohnmobils mit einem Gesamtgewicht von über 2,8 t. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2001 wurde die Kraftfahrzeugsteuer unter Einstufung des Fahrzeugs als Sonderfahrzeug auf der Basis des zulässigen Gesamtgewichts zunächst auf jährlich 172,31 EUR festgesetzt.
Durch Änderungsbescheid vom 9. Juli 2007 setzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1, §
Über den hiergegen vom Antragsteller eingelegten Einspruch hat das FA bislang nicht entschieden. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte das FA mit Verfügung vom 16. November 2007 ab.
Durch Änderungsbescheid vom 10. Dezember 2007 setzte das FA auf Grund der Einordnung in eine andere Emissionsklasse die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 12. November 2006 bis 8. Oktober 2007 auf 1 149 EUR und für die Zeit ab 9. Oktober 2007 auf 368 EUR jährlich fest.
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