Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) fehlt es schon an der erforderlichen Aufarbeitung der in Rechtsprechung (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Dezember 2006 X R 22/06, BFH/NV 2007, 442) und Literatur vertretenen Ansichten (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2007 IX B 104/07, BFH/NV 2007, 2144, m.w.N.) zur aufgeworfenen Rechtsfrage der Verfassungswidrigkeit des § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 des Grundgesetzes -- GG --) und insbesondere an einer an den Vorgaben des GG sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierten Auseinandersetzung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2005 III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081; vom 4. Februar 2003 VIII B 182/02, BFH/NV 2003, 1059, m.w.N). Die in diesem Zusammenhang gerügte (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung ("§ 34 falsch ausgelegt") betrifft indes materiell-rechtliche Fehler; damit kann jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. März 2007 , BFH/NV 2007, ; vom 28. September 2001 , BFH/NV 2002, ). Entsprechend ist auch eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ Abs. Nr. 1. Alt. ) nicht erforderlich.
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