Gegen das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 512 abgedruckte Urteil des Finanzgerichts (FG) legte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Das FA macht grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und rügt ferner, das FG-Urteil weiche sowohl von der zurückverweisenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im ersten Rechtszug als auch von anderen BFH-Urteilen ab.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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