Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Milcherzeuger und verfügte am 1. April 1991 über eine originäre Referenzmenge von 50 000 kg. Im Oktober 1991 wurde ihm zusätzlich nach der sog. SLOM-II-Regelung eine vorläufige spezifische Anlieferungs-Referenzmenge von 20 000 kg zugeteilt. In der Zeit von April 1992 bis Februar 1993 lieferte der Kläger 14 000 kg Milch; seine originäre Referenzmenge hatte er in dieser Zeit verleast. Anschließend stellte er die Milchlieferungen ganz ein.
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