Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).Wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf grundsätzliche Bedeutung gestützt, so erfordert dies, daß die grundsätzliche Bedeutung "dargelegt" wird (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Das gilt auch, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) gestützt wird (z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 1996 II B 82/96, BFH/NV 1997, 254, m.w.N.). Darlegen bedeutet mehr als allgemeine Behauptungen oder Hinweise; es erfordert substantiierte und konkrete Angaben darüber, weshalb die zu der Rechtsfrage zu treffende Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtsklarheit, Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung erforderlich ist. Die Klärungsbedürftigkeit ist mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargetan (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 58, 62, m.w.N.).
Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht, denn die Klägerin und Beschwerdeführerin legt lediglich ihre von der des Finanzgerichts abweichende Auffassung zur Bedeutung von "Abstimmungen" und Wahlen im GG dar.
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