Der Senat hat die (als Einspruch bezeichnete) Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen, weil der Kläger bei ihrer Einlegung nicht durch einen Angehörigen der in Art.
Gegen den Beschluß des Senats ist kein Rechtsmittel gegeben. Daher wertet der Senat den erneuten ",Einspruch" als Gegenvorstellung.
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