BFH - Beschluß vom 14.05.2002
VII B 210/01

BFH - Beschluß vom 14.05.2002 (VII B 210/01) - DRsp Nr. 2002/10436

BFH, Beschluß vom 14.05.2002 - Aktenzeichen VII B 210/01

DRsp Nr. 2002/10436

Gründe:

I. Anlässlich einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung beim Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ermittelte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) für das 1. Quartal 1998 einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 5 097,90 DM. Im Rahmen der Prüfung überreichte der Kläger eine berichtigte Voranmeldung für das 2. Quartal 1998, welche zu einer Erstattung in Höhe von 5 071,70 DM führte. Die Erstattung sollte nach Vereinbarung mit dem Prüfer mit der Nachzahlung für das 1. Quartal 1998 verrechnet werden. Es erfolgte zunächst die Festsetzung des Erstattungsbetrages für das 2. Quartal 1998 und sodann zu einem späteren Zeitpunkt die Festsetzung des Nachzahlungsbetrages für das 1. Quartal 1998.

Bereits vor der Aufnahme der Umsatzsteuer-Sonderprüfung war bei dem FA ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Bank X für die Umsatzsteuer-Anmeldungen der Monate Januar bis Juni 1998 eingegangen. Das FA zahlte den Erstattungsbetrag aufgrund der Pfändung in voller Höhe an die Bank X aus und erteilte dem Kläger, der sich gegen diese Vorgehensweise wandte, einen Abrechnungsbescheid, in dem es für das 1. Quartal 1998 eine offene Umsatzsteuer von 5 097,90 DM auswies und für das 2. Quartal ein Guthaben infolge der Auszahlung an die Bank X verneinte.