BFH - Beschluß vom 14.05.2002
VII B 76/01

BFH - Beschluß vom 14.05.2002 (VII B 76/01) - DRsp Nr. 2002/10107

BFH, Beschluß vom 14.05.2002 - Aktenzeichen VII B 76/01

DRsp Nr. 2002/10107

Gründe:

I. Der Senat hat die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom ... durch Beschluss vom ... als unzulässig verworfen. Zusammengefasst hat er ausgeführt, die Klägerin habe die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ausreichend dargelegt und die angeblichen Verfahrensfehler des FG nicht hinreichend bezeichnet.

Mit der Gegenvorstellung rügt die Klägerin, dass der Beschluss des Senats auf Verfahrensfehlern beruhe, weil der Senat seiner Pflicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Auslegung und Anwendung im Einzelnen bezeichneten Gemeinschaftsrechts nicht nachgekommen sei. Sie rügt weiter, der Senat habe zu Unrecht erkannt, dass die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ausreichend dargelegt habe, weil sie die grundsätzliche Bedeutung der Sache gar nicht behauptet habe. Im Übrigen führt die Klägerin noch einmal aus, welche Verfahrensfehler des FG sie gerügt und bezeichnet habe. Die Entscheidung des FG entbehre jeglicher Grundlage und sei mit der Rechtsordnung unvereinbar, weil sie auf wesentlichen Verfahrensfehlern beruhe und das Gebot des rechtlichen Gehörs offenkundig verletze.

II. Die Gegenvorstellung kann keinen Erfolg haben.