I. Der Senat hat die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom ... durch Beschluss vom ... als unzulässig verworfen. Zusammengefasst hat er ausgeführt, die Klägerin habe die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ausreichend dargelegt und die angeblichen Verfahrensfehler des FG nicht hinreichend bezeichnet.
Mit der Gegenvorstellung rügt die Klägerin, dass der Beschluss des Senats auf Verfahrensfehlern beruhe, weil der Senat seiner Pflicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (
II. Die Gegenvorstellung kann keinen Erfolg haben.
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