BFH - Beschluss vom 14.05.2003
X B 182/01

BFH - Beschluss vom 14.05.2003 (X B 182/01) - DRsp Nr. 2003/9603

BFH, Beschluss vom 14.05.2003 - Aktenzeichen X B 182/01

DRsp Nr. 2003/9603

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Die von ihm erhobenen Verfahrensrügen sind teilweise unbegründet und entsprechen zum anderen Teil nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) --im Folgenden: FGO n.F.-- (BGBl I 2000, 1757).

1. Verfahrensrügen im Zusammenhang mit der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) vorgenommenen und vom Finanzgericht (FG) akzeptierten Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen in Höhe von 398 500 DM

Das FG hat im angefochtenen Urteil hierzu ausgeführt, dass der Kläger nicht schlüssig dargelegt habe, aus welchen anderen Quellen denn aus eigenen Mitteln der Anfang 1994 auf ein Konto der X-AG gezahlte Betrag in Höhe von 398 500 DM stammen solle. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass der Vermögenszuwachs aus unversteuerten Einkünften stamme.

a) Der Kläger rügt zunächst, dass der Vorsitzende des FG-Senats seiner Fürsorgepflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) und Hinweispflicht (§ Abs. der -- -- i.V.m. § ) nicht genügt habe. Wäre dies geschehen und hätte der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass er, der Kläger, nicht schlüssig dargelegt habe, aus welchen Quellen der streitige Betrag von 398 500 DM stamme, so wäre er dem wie folgt entgegengetreten: