BFH - Beschluss vom 14.05.2003
X B 183/01

BFH - Beschluss vom 14.05.2003 (X B 183/01) - DRsp Nr. 2003/9604

BFH, Beschluss vom 14.05.2003 - Aktenzeichen X B 183/01

DRsp Nr. 2003/9604

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Die von ihm erhobenen Verfahrensrügen sind teilweise unbegründet und entsprechen zum anderen Teil nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) --im Folgenden: FGO n.F.-- (BGBl I 2000, 1757).

1. Verfahrensrügen im Zusammenhang mit dem vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) und im angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) nicht als Betriebsausgabe anerkannten Betrag von 150 000 DM lt. Rechnung des Rechtsanwalts A vom 5. Dezember 1994

Das FG hat im angefochtenen Urteil hierzu ausgeführt, dass die Bezahlung der Honorarrechnung nicht genüge, um die betriebliche Veranlassung dieser Zahlung zu begründen. Es hat in diesem Zusammenhang auf seinen Beschluss vom 9. Februar 2000 im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung hingewiesen. Dort heißt es u.a.:

"Nach dem Vortrag des Antragstellers (Kläger) und anhand seiner Begründungen bei seinen Zeugenvernehmungen vom 07.05. und 22.10.1996 durch das Landeskriminalamt X (stehe) der erbrachten Zahlung keine erkennbare Leistung an den Betrieb des Antragstellers gegenüber.