I. Der Senat hat den Antrag der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit Beschluss vom 24. Oktober 2006 III S 3/06 (PKH) mangels Erfolgsaussicht ihrer Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt.
Hiergegen hat die Antragstellerin Gegenvorstellung erhoben. Zur Begründung vertieft bzw. ergänzt die Antragstellerin ihre Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.
II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
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