BFH - Beschluß vom 14.06.2000
IV B 26/99

BFH - Beschluß vom 14.06.2000 (IV B 26/99) - DRsp Nr. 2000/7587

BFH, Beschluß vom 14.06.2000 - Aktenzeichen IV B 26/99

DRsp Nr. 2000/7587

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Steuerberater und führt oder führte in eigener Sache mehrere Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Hamburg, in denen die Richterin am Landgericht A als Berichterstatterin am 16. September und 26. November 1998 Erörterungstermine durchführte, an denen auch der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter teilnahmen. Am 27. November 1998 beantragte der Kläger, die Richterin A wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, weil sie Richterin am Landgericht X sei und damit einer Körperschaft angehöre, deren Interessen durch seine anhängigen Verfahren berührt würden. Er, der Kläger, habe nämlich bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht zahlreiche Strafanzeigen erstattet, die nur unzureichend verfolgt worden seien; auch habe das Landgericht eine Schadensersatzklage fehlerhaft abgewiesen. Die Richterin habe zudem in den Erörterungsterminen nicht protokollieren wollen, dass zahlreiche Beamte sich schwerwiegender Rechtsverletzungen ihm gegenüber schuldig gemacht hätten. Er habe sich deshalb an die Präsidentin der Bürgerschaft gewandt und hege den Verdacht, dass sich die Richterin mit der Präsidentin abgesprochen habe.