Die Beschwerde hat keinen Erfolg, teils, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise dargelegt wurden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), teils, weil sie nicht gegeben sind.
1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind die Einwände, die allein die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen (vgl. z.B. den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. September 1999 X B 36/99, BFH/NV 2000, 323, m.w.N.; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f.).
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