BFH - Beschluss vom 14.06.2006
III B 182/05
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 666/04

BFH - Beschluss vom 14.06.2006 (III B 182/05) - DRsp Nr. 2006/21088

BFH, Beschluss vom 14.06.2006 - Aktenzeichen III B 182/05

DRsp Nr. 2006/21088

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist türkischer Abstammung und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Ihr im Juni 1991 geborener Sohn (M) ist ebenfalls deutscher Staatsangehöriger.

Im September 2003 teilte die Klägerin der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) mit, M halte sich seit Ende August 2003 vorübergehend in der Türkei auf, um dort seine Kenntnisse der türkischen Sprache zu vertiefen. M werde ca. ein halbes bis ein Jahr lang die türkische Schule besuchen und während der türkischen Schulferien nach Deutschland zurückkommen. In einem Fragebogen führte die Klägerin aus, M wohne in der Türkei bei ihrer Freundin und kehre im Februar 2004 für ca. drei Wochen und im Juni 2004 für ca. zwei Monate nach Deutschland zurück. Nach einem Aktenvermerk der Familienkasse vom 12. Januar 2004 erklärte die Klägerin, M leide an den Folgen der Lebensumstellung. Der Arzt habe daher eine Rückkehr in die Türkei empfohlen. M wohne nunmehr in demselben Ort, indem auch die Familie seinerzeit vorübergehend gelebt habe. Es sei geplant, dass M nach ca. 18 Monaten wieder ganz zu ihr zurückkehre.