BFH - Beschluss vom 14.06.2006
V B 193/05
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1854
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2485/03

BFH - Beschluss vom 14.06.2006 (V B 193/05) - DRsp Nr. 2006/22621

BFH, Beschluss vom 14.06.2006 - Aktenzeichen V B 193/05

DRsp Nr. 2006/22621

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil teils die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen, teils ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Keinen Erfolg hat die Rüge der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil ihr der Beschluss, mit dem der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden sei, nicht bekannt gegeben worden sei.