BFH - Beschluss vom 14.06.2006
VII B 317/05
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1894
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 17.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 231/04

BFH - Beschluss vom 14.06.2006 (VII B 317/05) - DRsp Nr. 2006/22629

BFH, Beschluss vom 14.06.2006 - Aktenzeichen VII B 317/05

DRsp Nr. 2006/22629

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) führte in den Jahren 2000 bis 2003 mehrere Sendungen Käse unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung in den Kosovo aus. Eine Überprüfung der Ausfuhrvorgänge führte zu dem Ergebnis, dass in 63 Fällen falsche Einfuhrnachweise vorgelegt worden waren. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) forderte daraufhin die gewährten Ausfuhrerstattungen zurück und setzte entsprechende Sanktionen gegen die Antragstellerin fest. Die Antragstellerin erhob hiergegen Einspruch, über den das HZA bisher nicht entschieden hat, und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der in den Bescheidaufstellungen des HZA zusammengefassten Rückforderungs- und Sanktionsbescheide. Sie machte geltend, dass sie von der Fälschung der Einfuhrnachweise keine Kenntnis gehabt habe und dass sie die Fälschungen auch nicht habe erkennen können. Außerdem legte sie vom United Nations Mission in Kosovo - Customs Service beglaubigte Kopien von Einfuhrzolldokumenten vor. Das HZA setzte daraufhin die Vollziehung der Rückforderungsbescheide aus, zum wesentlichen Teil allerdings nur gegen Sicherheitsleistung, lehnte aber die AdV der Sanktionsbescheide ab.