I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) führte in den Jahren 2000 bis 2003 mehrere Sendungen Käse unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung in den Kosovo aus. Eine Überprüfung der Ausfuhrvorgänge führte zu dem Ergebnis, dass in 63 Fällen falsche Einfuhrnachweise vorgelegt worden waren. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) forderte daraufhin die gewährten Ausfuhrerstattungen zurück und setzte entsprechende Sanktionen sowie Zinsen gegen die Antragstellerin fest. Die Antragstellerin erhob hiergegen Einspruch, über den das HZA bisher nicht entschieden hat, und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der in den Bescheidaufstellungen des HZA zusammengefassten Rückforderungs-, Sanktions- und Zinsbescheide. Sie machte geltend, dass sie von der Fälschung der Einfuhrnachweise keine Kenntnis gehabt habe und dass sie die Fälschungen auch nicht habe erkennen können. Außerdem legte sie vom United Nations Mission in Kosovo - Customs Service beglaubigte Kopien von Einfuhrzolldokumenten vor.
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