BFH - Beschluss vom 14.06.2006
VIII B 196/05
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1772/04

BFH - Beschluss vom 14.06.2006 (VIII B 196/05) - DRsp Nr. 2006/21703

BFH, Beschluss vom 14.06.2006 - Aktenzeichen VIII B 196/05

DRsp Nr. 2006/21703

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine KG-- war Kommanditistin der X-KG. Aus dieser schied die Klägerin aufgrund der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 16. Februar 1995 mit Wirkung zum 31. Dezember 1994 mit der Folge aus, dass sie ab 1. Januar 1995 nicht mehr am Ergebnis der X-KG beteiligt war. Erklärungsgemäß erfasste der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Veräußerungsgewinn im Rahmen der Gewinnfeststellung 1994. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage, mit der geltend gemacht wurde, der Veräußerungsgewinn sei erst im Wirtschaftsjahr 1995 anzusetzen, hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen.

Die Beschwerde genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung einer der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Sie ist deshalb zu verwerfen.

Dies gilt insbesondere für den Vortrag, der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die zivilrechtliche Rückwirkung einer Vereinbarung steuerrechtlich anzuerkennen sei, komme grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).