BFH - Beschluss vom 14.06.2006
VIII S 11/05 (PKH)

BFH - Beschluss vom 14.06.2006 (VIII S 11/05 (PKH)) - DRsp Nr. 2006/21706

BFH, Beschluss vom 14.06.2006 - Aktenzeichen VIII S 11/05 (PKH)

DRsp Nr. 2006/21706

Gründe:

I. Die Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) wurden in den Streitjahren 1991 bis 1993 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie waren am Stammkapital einer GmbH von 50 000 DM beteiligt, und zwar dem Antragsteller als Gesellschafter-Geschäftsführer zu 51 v.H., der Antragstellerin zu 49 v.H.

Nach einer Steuerfahndungsprüfung bei der GmbH ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) in erheblichem Umfang aus. Soweit es sich hierbei um sog. Bargeldüberhänge handelte, rechnete es diese nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse dem Antragsteller und der Antragstellerin zu.

Die Klage hatte, nachdem das FA während des Klageverfahrens zugunsten des Antragstellers unter dem 24. August 2004 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre erlassen hatte, insoweit keinen Erfolg.

Mit der in ihrem Namen von ihren Prozessvertretern eingelegten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision haben die Antragsteller sinngemäß grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie verschiedene Verfahrensmängel geltend gemacht. Gleichzeitig haben die Antragsteller beantragt, ihnen für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und die Prozessvertreter beizuordnen.