Die Beschwerde ist --bei Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.
1. Eine Divergenz zu dem Senatsurteil vom 9. Mai 1996 IV R 64/93 (BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642) ist nicht in ordnungsmäßiger Weise dargetan, noch liegt sie vor.
Die Beschwerdebegründung gibt den dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde liegenden Rechtssatz nicht vollständig wieder. Wenn das Finanzgericht (FG) davon ausgegangen ist, die Übernahme des negativen Kapitalkontos des ausgeschiedenen Mitgesellschafters führe zu Anschaffungskosten, die in einer Ergänzungsbilanz zu aktivieren seien, so hat es diese Rechtsfolge von der Prämisse abhängig gemacht, dass auf den Übernehmer anteilige stille Reserven übergehen. Dafür, dass dies so sei, --so das FG-- spreche eine widerlegliche Vermutung (Hinweis auf das Senatsurteil vom 5. Oktober 1989 IV R 107/88, BFH/NV 1990, 496).
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