Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Revision ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ermöglichen besonders schwerwiegende Fehler des Finanzgerichts (FG) bei der Auslegung revisiblen Rechts die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO. Denn objektiv willkürliche Entscheidungen bzw. Entscheidungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sind (greifbar gesetzwidrige Entscheidungen), erfordern eine Korrektur durch das Revisionsgericht (BFH-Beschluss vom 5. Juli 2005 VI B 150/04, BFH/NV 2005, 2025, m.w.N.).
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