I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine italienische Brennerei, versandte 1997 unversteuerten Alkohol von Italien nach Deutschland. Der Alkohol sollte über eine Zollstelle in Deutschland nach Weißrussland ausgeführt werden. Hierzu wurde der Alkohol zusammen mit dem begleitenden Verwaltungsdokument und dem italienischen Ausfuhrpapier Nr. ... zunächst zu einem italienischen Zollamt befördert, wo für die Sendung ein internes Versandverfahren eröffnet wurde. Der Alkohol wurde vom Fahrer K für den Frachtführer V übernommen und nach Deutschland befördert. Im Steuergebiet erfolgte dann ein Austausch der Originaldokumente gegen gefälschte Begleitdokumente. Unter Angabe einer anderen Ware als in den Originaldokumenten aufgeführt, wurde sodann eine Ausfuhr des Alkohols durch gefälschte Zollstempel und Abfertigungsvermerke auf dem begleitenden Verwaltungsdokument und dem Versandschein T1 vorgetäuscht. Mit der Begründung, dass der Alkohol in Deutschland dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sei, nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) die Klägerin als Gesamtschuldnerin neben K und V auf Zahlung der im Steuergebiet entstandenen Branntweinsteuer in Anspruch. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
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