BFH - Beschluß vom 14.07.2000
IX B 36/00

BFH - Beschluß vom 14.07.2000 (IX B 36/00) - DRsp Nr. 2000/8423

BFH, Beschluß vom 14.07.2000 - Aktenzeichen IX B 36/00

DRsp Nr. 2000/8423

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist innerhalb der Frist des § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.

a) Mit dem Vortrag, das Finanzgericht (FG) gehe im Streitfall zu Unrecht davon aus, ein Kaufvertrag sei im Streitjahr zivilrechtlich nicht zustande gekommen (S. 3 der Beschwerdeschrift), ist weder eine Rechtsfrage formuliert noch deren grundsätzliche Bedeutung dargelegt (zu diesem Erfordernis vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61, m.w.N.). Es hätten die rechtlichen Erwägungen des FG, die eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwerfen, dargetan werden müssen. Der Vortrag, das FG sei bei seiner Entscheidung offensichtlich davon ausgegangen, dass die Wirksamkeit des Kaufvertrags unabhängig vom Vertragswillen der Parteien zu beurteilen sei, findet in den Gründen des finanzgerichtlichen Urteils keine Stütze.