BFH - Beschluss vom 14.07.2003
IV B 58/02

BFH - Beschluss vom 14.07.2003 (IV B 58/02) - DRsp Nr. 2003/11908

BFH, Beschluss vom 14.07.2003 - Aktenzeichen IV B 58/02

DRsp Nr. 2003/11908

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Frage, ob im Bereich der Land- und Forstwirtschaft wegen § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Gewinnerzielungsabsicht mit der Folge fingiert wird, dass Tatsachenfeststellungen zur Liebhaberei entbehrlich sind, ist nicht klärungsfähig und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Das Finanzgericht (FG) hat zu Ziffer 3 der Entscheidungsgründe nur hypothetisch ausgeführt, die Einkünfte wären im Streitfall nach Durchschnittssätzen zu ermitteln gewesen, um daraus unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zu folgern, dass bei dieser Gewinnermittlungsart eine Liebhaberei nicht in Betracht komme (Senatsurteile vom 24. Juli 1986 IV R 137/84, BFHE 147, 352, BStBl II 1986, 808, und vom 1. Dezember 1988 IV R 72/87, BFHE 155, 344, BStBl II 1989, 234; s. auch Senatsurteil vom 27. August 1992 IV R 111/91, BFHE 170, 27, BStBl II 1993, 336). Insoweit wäre die von der Klägerin aufgeworfene Frage schon nicht klärungsbedürftig.