BFH - Beschluss vom 14.07.2003
VIII E 2/02

BFH - Beschluss vom 14.07.2003 (VIII E 2/02) - DRsp Nr. 2003/14377

BFH, Beschluss vom 14.07.2003 - Aktenzeichen VIII E 2/02

DRsp Nr. 2003/14377

Gründe:

Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) den Antrag des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) auf Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens als unzulässig verworfen hat, wendete sich der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2001, dem eine Kopie eines weiteren Schriftsatzes vom selben Tag beigefügt war und in welchem er darauf hinwies, er habe nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens, sondern die Feststellung der Nichtigkeit begehrt, unter dem Betreff "KostL ..." an den BFH mit dem Antrag, ihn in dieser Sache von Kosten freizustellen, falls nicht in seinem Sinne verfahren werde. Das Rechtsmittel ist damit unter einer aufschiebenden Bedingung eingelegt und daher unzulässig. Denn nach ständiger BFH-Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist ein bedingt eingelegtes Rechtsmittel wegen der im Prozessrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben oder Nichtschweben eines Rechtsmittels unzulässig (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 115 Rz 10, m.w.N.).