BFH - Beschluss vom 14.07.2003
VIII S 6/02

BFH - Beschluss vom 14.07.2003 (VIII S 6/02) - DRsp Nr. 2003/13927

BFH, Beschluss vom 14.07.2003 - Aktenzeichen VIII S 6/02

DRsp Nr. 2003/13927

Gründe:

I. Die vom Antragsteller vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz erhobene Klage auf Kindergeld für seinen Sohn für den Zeitraum Juni 1996 bis Oktober 1998 wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 10. März 1999 1 K 1953/98 abgewiesen. Im Juli 1999 erhob der Antragsteller erneut Klage vor dem FG auf Kindergeld für seinen Sohn. Das FG wertete das Vorbringen des Antragstellers als nochmaliges Begehren auf Kindergeld für den Zeitraum Juni 1996 bis Oktober 1998 und wies die Klage mit Urteil vom 9. Februar 2000 1 K 2192/99 als unzulässig ab. Da der Antragsteller dagegen einwandte, das FG habe über seinen Antrag nicht entschieden, beraumte das FG mündliche Verhandlung an und entschied mit Urteil vom 24. Oktober 2001 1 K 2192/99, "Es wird festgestellt, dass das Verfahren 1 K 2192/99 beendet ist; der Antrag aus der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2001 wird abgelehnt".

Mit Schreiben vom 4. März 2002 stellte der Antragsteller Antrag auf Prozeßkostenhilfe (PKH)zur Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens betreffend "FG Rheinland-Pfalz AZ 1 K 2192 wegen Kindergeld". Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war nicht beigefügt, sondern ging erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.