FG München, vom 30.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1384/00
BFH - Beschluss vom 14.07.2004 (I R 94/02) - DRsp Nr. 2004/14422
BFH, Beschluss vom 14.07.2004 - Aktenzeichen I R 94/02
DRsp Nr. 2004/14422
»1. Eine Stiftung fördert auch dann die Allgemeinheit i.S. des § 52 Abs. 1AO 1977, wenn sie ihre Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im Ausland erfüllt und ihre Förderung vorzugsweise auf die Jugend eines Staates (hier: der Schweiz) oder einer Stadt (hier: Bern) beschränkt ist.2. Die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 59AO 1977 erfordert hinsichtlich der steuerbegünstigten Zweckverfolgung nicht die ausdrückliche Verwendung der Begriffe "ausschließlich" und "unmittelbar".3. Die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 Abs. 1AO 1977) ist bei einer staatlich beaufsichtigten Stiftung auch dann nach § 62AO 1977 entbehrlich, wenn es sich um eine Stiftung ausländischen Rechts handelt, die der Stiftungsaufsicht eines EU-Mitgliedstaates unterfällt.4. Dem EuGH wird die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Widerspricht es Art. 52 i.V.m. Art. 58, Art. 59 i.V.m. Art. 66 und 58 sowie Art. 73bEGV, wenn eine gemeinnützige Stiftung privaten Rechts eines anderen Mitgliedstaates, die im Inland mit Vermietungseinkünften beschränkt steuerpflichtig ist, anders als eine im Inland gemeinnützige unbeschränkt steuerpflichtige Stiftung mit entsprechenden Einkünften nicht von der Körperschaftsteuer befreit ist?«