Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Das Fehlen eines Ausspruchs über die beantragte Zulassung der Revision ist kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Zulassung der Revision versagt, wenn sie im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich zugelassen wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Juni 2004 III R 16/04, BFH/NV 2004, 1539).
2. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt, § 418 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung sei überholt, weil die Zuverlässigkeit der Postbediensteten seit Jahren nicht mehr im gleichen Maße wie in der Vergangenheit gesichert sei, hat die Klägerin innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist keinen schlüssigen Zulassungsgrund dargelegt (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO).
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