BFH - Beschluß vom 14.08.2001
XI B 57/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 51

BFH - Beschluß vom 14.08.2001 (XI B 57/01) - DRsp Nr. 2001/15893

BFH, Beschluß vom 14.08.2001 - Aktenzeichen XI B 57/01

DRsp Nr. 2001/15893

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Insbesondere entspricht ihre Begründung nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Daran fehlt es.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht dargelegt.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO reicht nicht die bloße Behauptung, die Streitsache sei klärungsbedürftig und habe daher grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 61, m.w.N.).