BFH - Beschluss vom 14.08.2006
V B 65/04
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 114
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 15.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 12/04

BFH - Beschluss vom 14.08.2006 (V B 65/04) - DRsp Nr. 2006/28928

BFH, Beschluss vom 14.08.2006 - Aktenzeichen V B 65/04

DRsp Nr. 2006/28928

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 2001 Organträger der X-GmbH (GmbH). Der Zweck der GmbH war die "Abwicklung von Kraftfahrzeugschäden und von Schäden in der allgemeinen Haftpflicht- und Sachversicherung nebst Unternehmensberatung in allen Fragen der Schadensregulierung, insbesondere die Wahrung wirtschaftlicher Interessen in- und ausländischer Versicherer sowie deren Vertretung".

Die GmbH schloss hat mit inländischen Versicherern sog. Dienstleistungs- und/oder Funktionsausgliederungsverträge. Auf deren Anforderung und nach deren Weisung übernahm sie die Schadensregulierung. Aufgabe der GmbH war aufgrund der mit den Versicherern geschlossenen Verträge u.a.:

- Entgegennahme von Schadensmeldungen durch Kunden, Anspruchsteller oder Makler im Rahmen bestehender Versicherungsverträge zwischen den Versicherern und den Versicherungsnehmern,

- Entgegennahme und Bearbeitung von Anspruchsteller- und Kundenfragen,

- Beurteilung von Deckung und Haftung,

- Regulierung der berechtigten Ansprüche,

- Abwehr unberechtigter Ansprüche,

- Begutachtung und Regulierung von Schäden vor Ort,

- Einleitung von Regressen,

- Beauftragung von weiteren Dienstleistern,

- Dokumentation der erbrachten Dienstleistungen.