I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 2001 Organträger der X-GmbH (GmbH). Der Zweck der GmbH war die "Abwicklung von Kraftfahrzeugschäden und von Schäden in der allgemeinen Haftpflicht- und Sachversicherung nebst Unternehmensberatung in allen Fragen der Schadensregulierung, insbesondere die Wahrung wirtschaftlicher Interessen in- und ausländischer Versicherer sowie deren Vertretung".
Die GmbH schloss hat mit inländischen Versicherern sog. Dienstleistungs- und/oder Funktionsausgliederungsverträge. Auf deren Anforderung und nach deren Weisung übernahm sie die Schadensregulierung. Aufgabe der GmbH war aufgrund der mit den Versicherern geschlossenen Verträge u.a.:
- Entgegennahme von Schadensmeldungen durch Kunden, Anspruchsteller oder Makler im Rahmen bestehender Versicherungsverträge zwischen den Versicherern und den Versicherungsnehmern,
- Entgegennahme und Bearbeitung von Anspruchsteller- und Kundenfragen,
- Beurteilung von Deckung und Haftung,
- Regulierung der berechtigten Ansprüche,
- Abwehr unberechtigter Ansprüche,
- Begutachtung und Regulierung von Schäden vor Ort,
- Einleitung von Regressen,
- Beauftragung von weiteren Dienstleistern,
- Dokumentation der erbrachten Dienstleistungen.
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