BFH - Beschluss vom 14.08.2007
X B 147/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2073
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 77/02

BFH - Beschluss vom 14.08.2007 (X B 147/06) - DRsp Nr. 2007/17479

BFH, Beschluss vom 14.08.2007 - Aktenzeichen X B 147/06

DRsp Nr. 2007/17479

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Soweit er sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beruft, entsprechen seine Rügen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (vgl. unten 1., 2. und 3.). Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor (vgl. unten 5.).

1. a) Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend, so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).