I. Im Rahmen der erteilten Bewilligung als zugelassener Versender überführte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) am 1. Juli 1992 als Hauptverpflichteter eine Warensendung Textilien in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren. Das Versandverfahren wurde nicht ordnungsgemäß beendet; die Bestätigung der Bestimmungszollstelle auf dem Rückschein erwies sich als gefälscht. Mit Schreiben des Hauptzollamts X vom 27. Mai 2002 wurde der Klägerin eine Frist von drei Monaten zur Ermittlung des Ortes der Zuwiderhandlung gewährt; mit Steuerbescheid vom 7. Juni 2002 wurden die auf die Warensendung entfallenden Einfuhrabgaben gegen die Klägerin festgesetzt.
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