BFH - Beschluß vom 14.09.1994
IX B 142/93
Normen:
EStG § 2 Abs. 1, § 9, § 21 ;
Fundstellen:
BB 1995, 659
BFHE 175, 421
BStBl II 1995, 778
DStZ 1995, 182
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Beschluß vom 14.09.1994 (IX B 142/93) - DRsp Nr. 1995/1021

BFH, Beschluß vom 14.09.1994 - Aktenzeichen IX B 142/93

DRsp Nr. 1995/1021

»Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß ein Rückkaufangebot nur dann Bedeutung für die Einkünfteerzielungsabsicht des Anlegers haben kann, wenn feststeht, daß er das Angebot kannte. Die Kenntnis des Vertriebsvermittlers genügt nicht.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1, § 9, § 21 ;

Gründe:

Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) beteiligten sich durch Übernahmeerklärungen vom Mai und Juni 1982 an der Ersterwerbergemeinschaft A (GbR), die ein Hotel errichtete. Sie erwarben - wie auch die übrigen Anleger - in dem Hotelkomplex Hotelappartements, die sie an eine GmbH vermieteten. Diese vermietete die möblierten Appartements an Hotelgäste weiter. Vertriebsvermittlerin für die Anteile an der Gemeinschaft war die T GmbH, Initiator und Geschäftsbesorgerin der GbR die B AG.

Baubeginn war im Juli 1982, Fertigstellung des Hotels Ende 1983.

In den Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Streitjahre 1982 bis 1984 wiesen die Anleger erhebliche Werbungskostenüberschüsse aus, die der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA - ) zunächst im wesentlichen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gesondert und einheitlich feststellte.