BFH - Beschluss vom 14.09.2006
I B 177/05
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 08.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1446/04

BFH - Beschluss vom 14.09.2006 (I B 177/05) - DRsp Nr. 2006/28441

BFH, Beschluss vom 14.09.2006 - Aktenzeichen I B 177/05

DRsp Nr. 2006/28441

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) abgewiesen. In den Gründen seines Urteils heißt es, der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Nichtigkeit der streitbefangenen Verwaltungsakte sei unbegründet, da die Bescheide nicht an einem besonders schwerwiegenden Mangel i.S. des § 125 der Abgabenordnung (AO 1977) litten. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Aufhebung der Bescheide sei ebenfalls unbegründet, da die von der Klägerin eingelegten Einsprüche unzulässig gewesen seien. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.

Mit ihrer deshalb erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen sei.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat einen Grund für die Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Form dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).