BFH - Beschluss vom 14.10.2003
X B 77/03
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1679/00

BFH - Beschluss vom 14.10.2003 (X B 77/03) - DRsp Nr. 2003/15271

BFH, Beschluss vom 14.10.2003 - Aktenzeichen X B 77/03

DRsp Nr. 2003/15271

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

1. Die erhobenen Verfahrensrügen sind unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Nach dieser Vorschrift muss bei einer auf Verfahrensmängel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde in der Beschwerdeschrift der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Hierzu sind die Tatsachen einzeln, genau und bestimmt anzuführen, die den Mangel ergeben sollen, und es ist weiter darzutun, dass das finanzgerichtliche Urteil auf diesen Mängeln beruht. Der Kläger muss die Möglichkeit aufzeigen, dass das Finanzgericht (FG) ohne den behaupteten Verfahrensmangel anders entschieden hätte. Hierbei ist von der Rechtsauffassung des FG auszugehen.

a) Die Rüge der Klägerin, das FG habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt (vgl. § 76 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), weil es Herrn R nicht als Zeugen zu den Einzelheiten der Abwicklung ihrer Geschäfte mit der polnischen Firma S gehört und keine Auskünfte der polnischen Finanzbehörden zur steuerlichen Erfassung der Verpackungskosten bei der Firma S eingeholt habe, ist unschlüssig.