I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf durch Beschluss vom 4. Juli 2008 II B 77/07 als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Kostenschuldnern auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 30. Juli 2008 auf 1 712 EUR angesetzt.
Dagegen wenden sich die Kostenschuldner mit der Erinnerung.
II. Die Erinnerung der Kostenschuldner hat keinen Erfolg.
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