BFH - Beschluss vom 14.11.2007
IX E 21/07

BFH - Beschluss vom 14.11.2007 (IX E 21/07) - DRsp Nr. 2008/769

BFH, Beschluss vom 14.11.2007 - Aktenzeichen IX E 21/07

DRsp Nr. 2008/769

Gründe:

1. Die Erinnerung ist unbegründet.

a) Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Derartige Einwendungen hat der Erinnerungsführer und Antragsteller (Erinnerungsführer) jedoch nicht erhoben. Er rügt vielmehr --soweit ersichtlich-- die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH); hiermit kann er im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2005 IX E 4/05, BFH/NV 2006, 342).

b) Die vom Erinnerungsführer begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG) kommt schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.

c) Eine eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 GKG (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. November 2002 I E 1/02, BFH/NV 2003, 333, m.w.N.) ist nicht ersichtlich. Das Einlegen einer Verfassungsbeschwerde hat auf die Fälligkeit von Gerichtskosten keinen Einfluss (z.B. BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2005 III E 3/05, BFH/NV 2006, 325, m.w.N.).