BFH - Beschluss vom 14.11.2007
VIII B 160/06
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 06.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 6585/01

BFH - Beschluss vom 14.11.2007 (VIII B 160/06) - DRsp Nr. 2008/763

BFH, Beschluss vom 14.11.2007 - Aktenzeichen VIII B 160/06

DRsp Nr. 2008/763

Gründe:

1. Das Rubrum der Vorentscheidung ist dahin richtigzustellen, dass das angefochtene Urteil lediglich die Jahre 1994 bis 1996 und 1998 betrifft, nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) den Rechtsstreit für die Jahre 1997 und 1999 für erledigt erklärt hatten und das FG das Verfahren für diese Jahre durch Beschluss abgetrennt hatte.

Dementsprechend bezieht sich auch die Nichtzulassungsbeschwerde nur auf die Jahre 1994 bis 1996 und 1998.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen.