1. Das Rubrum der Vorentscheidung ist dahin richtigzustellen, dass das angefochtene Urteil lediglich die Jahre 1994 bis 1996 und 1998 betrifft, nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) den Rechtsstreit für die Jahre 1997 und 1999 für erledigt erklärt hatten und das FG das Verfahren für diese Jahre durch Beschluss abgetrennt hatte.
Dementsprechend bezieht sich auch die Nichtzulassungsbeschwerde nur auf die Jahre 1994 bis 1996 und 1998.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|